Vorsorgevollmacht – Was genau ist das eigentlich?

Vorsorgevollmacht – Was genau ist das eigentlich?

Vorsorgevollmacht - was genau ist das eigentlich

Eine Vorsorgevollmacht braucht unbedingt jeder ab dem 18. Lebensjahr!

Die Vorsorgevollmacht regelt bei einer Entmündigung (seit dem 01.Januar 1992 wurde der Begriff „Entmündigung“ durch einen harmlos und positiv klingenden Begriff „Betreuung“ ersetzt), wer die entmündigte Person rechtmäßig vertreten darf bzw. soll.

Überall liegen Broschüren aus, so dass sich die Deutschen ausgiebig informieren können. So finden Sie in Arztpraxen oder bei Behörden diese Informationen. Auch das Bundesjustizministerium hat eine kostenlose Broschüre zur Vorsorgevollmacht, die sich die Bürger kostenlos anfordern können.

Den Link dazu finden Sie hier:

Broschüre Vorsorgevollmacht

>> kostenlose Broschüre zur Vorsorgevollmacht <<

 

Die Vorsorgevollmacht ist für den Fall Ihrer Betreuung, ab dem Zeitpunkt, wo Sie selbst handlungs- oder entscheidungsunfähig werden.

Was genau eine „Vollmacht“ ist, wissen Sie bestimmt. Mit einer Vollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, für Sie etwas Bestimmtes zu tun. Das, was diese Person in Ihrem Namen erledigt, wirkt für und gegen Sie selbst, so als hätten Sie es selbst gemacht.

Eine Vorsorgevollmacht ist einfach eine speziellere Vollmacht, mit der Sie eine rechtliche Betreuung vermeiden. Falls Sie (oder z.B. Ihre Eltern) krankheits- oder altersbedingt ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können, müsste normalerweise vom Amtsgericht (auch Betreuungsgericht genannt) ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für Sie und die tagtäglichen Angelegenheiten bestellt werden.

Dies geschieht in der Regel von Amts wegen oder auf eigenen Antrag, sofern Sie infolge einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Vom Gericht bestellte Betreuer können Familienangehörige sein, aber in sehr vielen Fällen geht die Betreuung auf eine völlig fremde Person, einen sogenannten Berufsbetreuer über.

Solche Dienste kosten Geld, welches natürlich von Ihrem Konto genommen wird.

Die Kosten dafür belaufen sich im ersten Jahr auf bis zu 4.000,– Euro und mehr (je nach Aufwand).

Sofern ein Familienangehöriger dazu bestellt wird, erhält dieser „natürlich“ keinen Lohn für die Tätigkeit, denn es ist ja „Ehrensache“ dass in der Familie solche Aufgaben kostenfrei übernommen werden (so die Ansicht des Betreuungsgerichts).

Allerdings – und das ist ein riesengroßer Nachteil – ist der Betreuer, egal ob ein fremder Berufsbetreuer oder ein Familienangehöriger, dem Gericht Rechenschaft schuldig.

Das bedeutet z.B. dass Ihr Partner, der jetzt die Betreuung übernimmt, nur noch Ausgaben vom gemeinsamen Konto für den Betreuten entnehmen darf.

Die bisherigen Ausgaben für beide Ehepartner dürfen nicht mehr von dem Konto bezahlt werden!

Das ist ein großes Problem, denn die meisten wissen davon nichts!

Und wenn dann nach beispielsweise 5 Jahren das Gericht Ihnen eine Aufforderung schickt, Sie sollen die Ausgaben der letzten 5 Jahre dem Gericht gegenüber erklären, dann ist es nahezu unmöglich genau dieses im Nachhinein zu rekonstruieren.

So Sie dann nicht auf den Cent genau dem Gericht belegen können (durch Belege und Quittungen), wofür Sie die Gelder verwendet haben, kann es durchaus passieren, dass Sie auf einmal 50.000,– Euro per sofort wieder auf das (eigene gemeinsame) Konto des zu Betreuenden einzahlen müssen.

Geld, das Sie ja nicht mehr haben!

Sie müssen einen Kredit aufnehmen, oder in sehr vielen Fällen wird einfach eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen zugunsten des Gerichtes.

Glauben Sie nicht?

Dann zeige ich Ihnen sehr gern in einem persönlichen Gespräch entsprechende Fernsehbeiträge und Reportagen, die genau dieses gnadenlos widerspiegeln und bestätigen!

Durch eine Vorsorgevollmacht umgehen Sie die gerichtliche Bestellung und Einwirkung! Eine vom Amtsgericht angeordnete Betreuung erübrigt sich, soweit Ihre Angelegenheiten durch eine Vorsorgevollmacht bzw. einen geeigneten Bevollmächtigten genauso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer. Wird dazu rechtzeitig, sozusagen in guten Tagen, eine entsprechende Vorsorgevollmacht erstellt, wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden, wenn der Ernstfall tatsächlich eintreten sollte!

In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie als Vollmachtgeber eine Person Ihres vollsten Vertrauens, Sie im Vorsorgefall entsprechend zu vertreten. Sie ersparen sich damit das Gerichtsverfahren und die zusätzlichen Kosten, in dem nach einer richterlichen Anhörung und im Regelfall nach einer Begutachtung durch einen Psychiater ein Betreuer bestellt wird.

Mein guter Rat ist, sprechen Sie im engsten Familienkreis darüber, wer die Betreuung im Ernstfall übernehmen wird.

Sie müssen aber 1000% (kein Tippfehler) sicher sein und dieser Person vollkommen vertrauen, denn die erteilte Vorsorgevollmacht wird sofort mit Unterzeichnung gültig!

Sofern der Bevollmächtigte diese in den Händen hält, könnte er theoretisch Sie sofort „entmündigen“ lassen. Heute nennt sich das vornehm, er wird sofort Ihr Betreuer und Sie haben nichts mehr zu sagen.

Deswegen meine dringende Empfehlung:

Händigen Sie niemals die Original Vorsorgevollmacht aus!

 

Sie können eine Vorsorgevollmacht übrigens jederzeit widerrufen und umgestalten. Die Vorsorgevollmacht besteht bei entsprechender Formulierung auch über den Tod hinaus. Dann kann der Bevollmächtigte in Absprache mit den Erben  auch die durch den Erbfall bedingten Angelegenheiten regeln, sofern die Erben nicht selbst handeln können oder wollen.

Sie brauchen die Vorsorgevollmacht in der Regel nicht notariell zu beurkunden. Bei Firmen- oder Immobilienbesitz allerdings muss ein Notar die Vorsorgevollmacht erstellen.

Ich möchte zu guter Letzt noch auf einige Gefahren hinweisen:

 

  • Die Vorsorgevollmacht wird wirksam in den Händen des Bevollmächtigten mit Ihrer Unterschrift.
  • Ein Notar kann die Vorsorgevollmacht für Sie erstellen und bei sich im Notariat sicher verwahren.
  • Im Ernstfall muss die Vorsorgevollmacht im Original unverzüglich vorgelegt werden.
  • Sofern die Vollmacht bei einer Person des Vertrauens oder beim Notar hinterlegt wird, könnte es z.B. am Wochenende schwierig sein, an das Original zu kommen und dann ist die schöne Vorsorgevollmacht hinfällig, da dann doch das Gericht eingeschaltet werden muss!
  • Es ändern sich ständig die Bestimmungen für eine rechtssichere Vorsorgevollmacht. Sie selbst müssen dafür sorgen, dass die Vorsorgevollmacht auch nach Jahren noch rechtssicher und somit gültig ist!
  • Eine vor Jahren erstellte Vorsorgevollmacht kann, wenn der Ernstfall eintritt, ungültig sein. So wird dann doch ein gerichtlicher Betreuer bestellt.

 

All diese Punkte nehmen Sie bitte nicht auf die leichte Schulter!

Ich zeige Ihnen sehr gern Lösungswege auf, wie Sie in Ihrem persönlichen Fall am besten vorgehen und eben 100% sicher sein können, dass die vorgenannten Punkte und noch weitere nicht alles zunichtemachen, was Sie mit der Vorsorgevollmacht eigentlich bezwecken wollen.

Doch Achtung!!!

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie und wo Sie Ihre Vorsorgevollmacht erstellen (lassen).

Viele, eigentlich gute Möglichkeiten, entpuppen sich im Ernstfall als fataler Fehler, weil die Vorsorgevollmacht nicht gültig ist!

Hier erhalten Sie Ihre lebenswichtige Checkliste, die Ihnen genau aufzeigt, worauf es bei der Vorsorgevollmacht ankommt!
Vorsorgevollmacht Checkliste

Vermeiden Sie diese fatalen Fehler bei der Vorsorgevollmacht unbedingt!!

4 Kommentare zu „Vorsorgevollmacht – Was genau ist das eigentlich?“

  1. Ich denke, dass man im höheren Alter überlegen sollte eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen. Im Bereich der Betreuung von alten Menschen obliegt dann die Beurteilung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit eben der Instanz, die in der Vollmacht dargestellt ist. Ich rede derzeit mit meiner Mutter über dieses Thema. Ich denke, dass wir eine Vollmacht mit mir als Bevollmächtigter Person aufsetzen werden, sodass ich entscheiden kann, falls ich Ihre Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit für unzureichend halte. Dann würde ich auf eine Betreuung schließen, was ebenfalls in der Vollmacht verankert werden dürfte. Vielen Dank für Ihren Beitrag!

  2. Ich informiere mich derzeit über die Regularien zur Vorsorgevollmacht. Wie Sie bereits sagen, ist dies für den Fall der eigenen Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit relevant. Ich denke, dass ich bei unserem Notariat dafür anfragen werde. Vielen Dank!

  3. Vielen Dank für diesen Beitrag und Ihre Erklärung, was eine Vorsorgevollmacht ist. Ich will eine Vorsorgevollmacht für meine Eltern erstellen und will mehr darüber wissen. Gut zu wissen, dass der Notart Vollmacht bewahren kann. Danke auch für die Erinnerung, dass Vollmacht ständige Änderungen braucht, um rechtssicher und gültig zu sein.

  4. Das ist genau das, was ich brauche. Mit diesen Informationen über die Vorsorgevollmacht kann ich loslegen! Vielen Dank, dass Sie diesen Artikel geteilt haben.

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