In Würde sterben mit einer Patientenverfügung
Inhaltsverzeichnis:
1. Darauf kommt es an
2. Kann man eine Verfügung für Patienten im Nachhinein ändern?
3. Was sollte die Patienten-Verfügung enthalten?
Darauf kommt es an:
Grausam die Vorstellung, die letzte Zeit seines Lebens im Koma an Schläuche angeschlossen vor sich hin vegetieren… Und das vielleicht über Jahre oder Jahrzehnte! Wer im Krankheitsfall nicht künstlich am Leben erhalten werden will, der hat mit einer Patienten-Verfügung ganz einfach die Möglichkeit, seine Wünsche und Vorstellungen in einem solchen Falle niederzuschreiben. Jedoch muss man genau wissen, wie.
Im Kreise der Familie wie David Bowie, beim Spazierengehen wie Udo Jürgens einfach so umkippen oder friedlich vor dem Fernseher oder im Bett einschlafen… das sind die Wünsche, die bei Umfragen am häufigsten genannt werden.
Definitiv keiner aber will im Krankenhaus, angeschlossen an irgendwelche Geräte bei künstlicher Ernährung am Leben erhalten werden, solange, bis irgendwann das Herz aufhört zu schlagen.
Doch ist diese Art bei uns sogar sehr wahrscheinlich, denn die Ärzte haben einen Eid geschworen und sind sogar per Gesetzt dazu verpflichtet, die lebenserhaltenden Maßnahmen vollkommen auszuschöpfen, auch wenn keinerlei Hoffnung auf Besserung besteht.
Dann bleibt nur noch der lange und zumeist qualvolle Weg, bis das Herz dann stehen bleibt.
Wer diese Qual und Art des eigenen Todes unbedingt verhindern will, der braucht zwingend eine Patientenverfügung!
Damit lässt sich genau festhalten, was an medizinischen Maßnahmen in bestimmten medizinischen Situationen getroffen werden soll, und was nicht. Eine derartige Verfügung kommt immer erst dann zum Tragen, wenn eine Besserung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht – ist das nicht alles das gleiche?
NEIN! Die Vorsorgevollmacht sorgt für den Fall, dass jemand nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, dafür, dass ein Vertrauter an dessen Stelle die Entscheidungen für den Erkrankten übernimmt. Dazu gehören solche banalen Dinge wie:
- Post in Empfang nehmen
- Verträge zu schließen oder zu kündigen
- Behördenangelegenheiten zu erledigen
- usw.
Neben diesen banalen Dingen gehören aber auch weitreichendere, wesentlich intimere Dinge, wie:
- finanzielle Dinge
- gesundheitliche Dinge
- Aufenthaltsbestimmung (Pflegeheim oder nicht)
Gibt es keine Vorsorgevollmacht, dann wird vom Betreuungsgericht ein gerichtlicher Betreuer bestellt, der dann über die intimsten Dinge zu entscheiden hat. Vielfach besteht der Irrglaube, dass dazu ja ein Familienangehöriger bestellt wird. Aber in über der Hälfte der Fälle ist es eben ein völlig Fremder!
Wem die Vollmacht zu weit geht, oder niemanden hat dem er so wirklich 100%ig vertraut, der kann durch eine Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht mitteilen, wen es zu dem gerichtlichen Betreuer bestellen soll. Dieser Jemand muss dem Gericht gegenüber Rechenschaft ablegen und wird somit vom Gericht überwacht.
Mit einer Patientenverfügung bestimmt man, welche Art der medizinischen Behandlung man möchte bzw. konsequent ablehnt. Wie soll beispielsweise verfahren werden, bei Krankheiten im Endstadium, oder wenn keinerlei Aussicht auf Genesung mehr besteht. Hat man keine solche Verfügung, dann muss der Betreuer dieses entscheiden. Selbst wenn es ein Familienangehöriger ist… wollen Sie wirklich allen Ernstes Ihrer Familie eine solche Entscheidung zumuten?
Helfen Sie Ihrer Familie und damit auch sich selbst und erstellen Sie rechtzeitig eine solche Verfügung!
Worauf kommt es dabei an?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Patienten-Verfügung immer zwingend schriftlich zu erfolgen hat. Sie kann handschriftlich oder per EDV erstellt sein, aber sie muss unterschrieben sein! Sie können auch Ihre Verfügung beim Notar erstellen lassen. Dieser Notar beglaubigt und bestätigt im Ernstfall, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift in vollem Besitz Ihre geistigen Kräfte waren. Sie haben in diesem Fall den Vorteil, dass der Notar nur rechtssichere Formulierungen verwendet.
Eine Verfügung für Patienten ist sehr umfangreich und Sie sollten in jedem Fall einen Experten zu Rate ziehen.
Bewahren Sie das Original gut und sicher auf und lassen Sie es auch die Familie wissen, wo es sich befindet. Im Ernstfall müssen diese es dann möglichst schnell zur Verfügung haben, um es beispielsweise einem Krankenhaus vorlegen zu können.
Sie können auch eine Kopie Ihrem Hausarzt für die Akte übergeben. Ebenso empfiehlt es sich, die Verfügung für Patienten (wie auch eine etwaige Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung) im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr von unter 20,– Euro (einmalig) eintragen zu lassen.
Kann man eine Verfügung für Patienten im Nachhinein ändern?
Definitiv ja, jederzeit!
Es ist sogar notwendig, von Zeit zu Zeit die Patienten-Verfügung zu ändern. Erst einmal ändern sich vielleicht Ihre Einstellungen zu bestimmten Behandlungsmethoden. Es kommt auch immer wieder vor, dass die Gesetze sich ändern und somit eine Änderung Ihrer Verfügung notwendig machen. Außerdem hat ein damals 25-jähriger vielleicht andere Ansichten, wenn er dann im Rentenalter ist. Somit sollte die Verfügung von Zeit zu Zeit überdacht und überarbeitet werden.
Was sollte die Patienten-Verfügung enthalten?
Wie zu Beginn des Artikels schon geschildert, möchte wohl jeder Mensch in Würde sterben. Es reicht aber beispielsweise nicht aus, dieses so in seiner Verfügung festzuhalten. Ebenso reicht es nicht aus, nur den lapidaren Hinweis, dass man keine lebensverlängernden Maßnahmen akzeptiert. Die eigenen Wünsche und Vorstellungen müssen schon genauer definiert werden.
Man sollte seine Behandlungswünsche und die jeweiligen Situationen dazu ganz genau aufschreiben. Hilfreich für die behandelnden Ärzte ist es auch, wenn Sie niederschreiben, wie Sie zum Thema Tod stehen, und wie Sie im Bereich der Religion denken usw. Wollen Sie grundsätzlich keine künstliche Ernährung oder nur beispielsweise im Endstadium Krebs. Wie verhält es sich, wenn Sie z.B. einen Schlaganfall erleiden und im Koma liegen. All dieses Situationen gilt es zu überdenken und so gut und so ausführlich wie es geht zu Papier zu bringen.
Es gibt im Internet unzählige Formulare und Vordrucke. Aber bitte nehmen Sie diese nur als Anregung und zur Orientierung. Am besten besprechen Sie das Thema mit Ihrem Hausarzt oder einem Experten für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Sehr gerne bin ich Ihnen dabei behilflich, Sie brauchen sich nur bei mir zu melden:
Unter der Rufnummer: 04186 – 8958 687
erhalten Sie kompetente Hilfe und viele nützliche Tipps!
Zusammenfassend hier nochmal der Hinweis: Jeder ab 18 Jahren sollte eine Patientenverfügung erstellen.
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